Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma MBS-Hydraulik GmbH & Co KG, Langekamp 21, D-32312 Lübbecke

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes in Abzug zu bringen, maximal jedoch 5 %. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs (2) und Abs (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kosten des Versandes oder der Anlieferung durch uns übernommen werden. Teillieferungen durch uns sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge ist in Textform i. S. d. §126a BGB (z. B. Fax, E-Mail) an uns zu richten. Der Besteller nimmt zur Kenntnis dass unsere Außendienstmitarbeiter nicht zur Entgegennahme mündlicher Rügen bevollmächtigt sind.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend (Abs 5 und Abs 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers
(5) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
(6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs (4) ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 Abs (4) bis Abs (6) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs (6) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(4) Die Regelung gemäß Abs (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Bei Ansprüchen gegen uns bzw. gegen Personen nach Abs. 5 gilt abweichend von § 195 BGB eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Im übrigen bleibt es bei den Regelungen des Abschnitt 5, erstes Buch des BGB (§§ 194 f.). Satz 1 gilt nicht, soweit eine Haftung wegen Vorsatzes vorliegt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma MBS-Hydraulik GmbH & Co KG, Langekamp 21, D-32312 Lübbecke
Stand Dezember 2015

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir -mit Ausnahme von einfachen Eigentumsvorbehaltsrech-ten- nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Der Lieferant hat sich in den Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfra-ge/Ausschreibung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich oder in Textform niederzulegen.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach Datum des Angebotes gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urhe-berrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht wer-den. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Be-stellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Er hat sie mit größtmöglicher Sorgfalt zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Soweit im Rahmen der der Ausführung der Bestellung Zeichnungen oder andere Unterla-gen Dritten ausgehändigt oder Geschäftsgeheimnisse Dritten mitgeteilt werden müssen, ist der Lieferant dafür ver-antwortlich, dass auch der Dritte die vorstehenden Bestimmungen einhält.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Verein-barung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht mit einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nach-weisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lauf vereinbarter Lieferfristen beginnt mit Vertrags-schluss. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

(2) Der Versand ist uns sofort am Versandtage in Textform anzuzeigen.

(3) Liefertermine, die wir als „fix – Nachlieferung ausgeschlossen“ bzw. als festen Zeitpunkt oder als bestimmte Frist bezeichnet haben oder wenn es dem Lieferanten aus den Umständen klar ist, dass das Geschäft mit der Einhaltung der vereinbarten Termine stehen oder fallen soll (sog. Fixgeschäft), sind vom Lieferanten genau einzuhalten. Die Überschreitung dieser Termine berechtigen uns zu sofortigem Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(5) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede an-gefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 %, maximal 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung der Ware vereinbart ist, erst auf uns über, sobald uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzuge-ben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

 

§ 6 Mängeluntersuchung – Ansprüche und Rechte bei Mängeln

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den von uns genehmigten Mus-tern, allen einschlägigen anerkannten Regeln der Technik, allen Sicherheitsvorschriften sowie den in unserer Bestel-lung angegebenen Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet daneben die einwandfreie Konstruktion, die Verwendung geeigneter und einwandfreier Materialien sowie die Güte der Ausführung.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, hinsichtlich jeder an uns versendeten Lieferung eine umfassende Warenausgangs-kontrolle durchzuführen und dabei die Funktionsfähigkeit, Qualität und Quantität der Ware und Beachtung aller ver-traglichen Beschaffenheitsmerkmale zu überprüfen. Im Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen durch den Liefe-ranten steht uns unabhängig von den gesetzlichen Mängelansprüchen gem. § 437 BGB ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 BGB gegen den Lieferanten zu.

(3) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind durch uns jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 12 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Verdeckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzei-tig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 6 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

(4) Bei Vorliegen eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte gem. § 437 BGB unge-kürzt zu. Die Vorschrift des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

(5) Im Fall des Auftretens eines Mangels sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Man-gelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen erhöhen, weil eine gekaufte Sache oder ein gelieferter Gegenstand nach der Lieferung bestimmungsgemäß an unsere Kunden weitergeliefert worden ist.

(6) Soweit eine vom Lieferanten gelieferte Sache in eines unserer Produkte eingebaut wird, hat der Lieferant als Teil der Mangelbeseitigung oder Neulieferung die Kosten der Demontage des mangelhaften Gegenstandes und des Wie-dereinbaues eines mangelfreien Gegenstandes einschließlich aller Transport-, Reise und Arbeitskosten zu ersetzen.

(7) Der Lieferant hat auch Mangelfolgeschäden und wirtschaftliche Schäden, insbesondere Produktionsausfall, zu er-setzen. Zu den Mangelfolgeschäden in diesem Sinne gehören auch die für eine eventuelle Schadensbeseitigung ent-stehenden typischerweise entstehenden Kosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten, Materialkosten, Fahrt- und Fracht-kosten sowie die Kosten der Mangel- bzw. Schadensfeststellung (z.B. Kosten eines Sachverständigen).

(8) Die Rechte auf Minderung, Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben aus-drücklich vorbehalten.

(9) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der den Rücktritt begründende Mangel nur einen Teil der gelieferten Ware betrifft, sind wir berechtigt, einen Teilrücktritt zu erklären.

(10) In Eilfällen, in denen ein besonders hoher Schaden droht (insbesondere Produktionsstillstand bei unserem Ab-nehmer), sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.

(11) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für im Rahmen einer evtl. Gewährleistung gelieferte Ersatzteile sowie für Gegenstände, die im Zuge einer Nachbesse-rung nachbearbeitet worden sind, beginnt diese Frist mit der Auslieferung dieser Ersatzteile.

 

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes verantwortlich ist, ist er ver-pflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstat-ten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der An-spruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB iVm §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustim-mung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusam-menhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

§ 9 Lösung vom Vertrag bei Insolvenz oder drohender Insolvenz des Lieferanten

(1) Wir sind zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, falls über das Vermögen des Liefe-ranten eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse ab-gewiesen wird oder der Lieferant seine Zahlungen einstellt.

(2) Vor Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung geben wir dem Lieferanten Gelegenheit, binnen einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Zugang der Androhung, eine schriftliche Erfüllungsgarantie für sämtliche von ihm auf der Grundlage des Vertrages zu erbringenden Leistungen beizubringen, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder In-solvenzverwalter mit zu unterzeichnen ist, sofern ein solcher vorhanden ist.

 

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung ge-stellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwick-lung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben bzw. nach Ablauf der ggf. einschlägigen Auf-bewahrungsfristen Löschen bzw. vernichten.

(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerialien, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht zu Werbezwecken ausstellen oder ähnliches.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Gerichtsstand für sämtliche rechtlichen Streitigkeiten zwischen uns dem Lieferanten das Amtsgericht Lübbecke bzw. das Landgericht Bielefeld; wir sind je-doch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.